Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 459 — 
Auf Verlangen sollen sämmtliche vorbezeichnete Verträge den übrigen 
Uferstaaten mitgetheilt werden. 
Zu F. 11. Nr. 3. und ö: 
Artikel XIV. 
Wenn eine Regierung rücksichtlich eines ihrer Plätze, welcher in einem 
Reiheschiffahrts-Vertrage als Mitkontrahent auftrikt, gegen die Ausführung 
des von ihr nicht genehmigten Vertrages protestirt, so soll rücksichtlich jenes 
Platzes die Ausführung des Kontraktes auch von den übrigen betheiligten 
Regierungen nicht gestattet werden. 
Unter die Zahl der Handelsplätze, an welchen nach F. 11. Nr. 5. der 
Weserschiffahrts-Acte den Reiheschiffern Güter einzuladen gestattet ist, sind die 
Städte Nienburg und Oldendorf, imgleichen die Flecken Hoya, Stolzenau und 
Grohnde aufgenommen. 
Zu F. 12: 
Artikel XV. 
Statt der im F. 12. der Weserschiffahrts-Acke angegebenen Gewichtsbe- 
stimmungen tritt das Jollpfund an die Stelle des Bremer Pfundes, und ist die 
daselbst unter A. beigefügte Tabelle der Maaß= und Gewichtsverhältnisse in 
scäimmtlichen Weser-Uferstaaten den jetzt bestehenden Verhältnissen entsprechend 
berichtigt worden, weshalb die unter 5. anliegende vergleichende Uebersicht an 
deren Stelle tritt. 
Artikel XVI. 
Die Paragraphen der Weserschiffahrts-Acte, welche Bestimmungen über 
den Weserzoll enthalten, sind in Folge des Vertrages wegen Suspension der 
Weserzölle vom 26. Januar 1856. für die Dauer dieses Vertrages als außer 
Wirksamkeit gesetzt zu betrachten. 
Zu F. 42: 
Artikel XVII. 
Die Staaten, deren Weser-Uferstrecken an einander grenzen oder sich 
gegenüber liegen, wollen sich die Päne solcher von ihnen beabsichtigter Anlagen, 
welche auf die Fahrbahn, oder auf das gegenüber liegende oder angrenzende Ufer 
voraussichtlich einen bemerkbaren Einfluß außern können, mittheilen und eine 
Verständigung über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Rechts- 
ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.