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Auf Verlangen sollen sämmtliche vorbezeichnete Verträge den übrigen
Uferstaaten mitgetheilt werden.
Zu F. 11. Nr. 3. und ö:
Artikel XIV.
Wenn eine Regierung rücksichtlich eines ihrer Plätze, welcher in einem
Reiheschiffahrts-Vertrage als Mitkontrahent auftrikt, gegen die Ausführung
des von ihr nicht genehmigten Vertrages protestirt, so soll rücksichtlich jenes
Platzes die Ausführung des Kontraktes auch von den übrigen betheiligten
Regierungen nicht gestattet werden.
Unter die Zahl der Handelsplätze, an welchen nach F. 11. Nr. 5. der
Weserschiffahrts-Acte den Reiheschiffern Güter einzuladen gestattet ist, sind die
Städte Nienburg und Oldendorf, imgleichen die Flecken Hoya, Stolzenau und
Grohnde aufgenommen.
Zu F. 12:
Artikel XV.
Statt der im F. 12. der Weserschiffahrts-Acke angegebenen Gewichtsbe-
stimmungen tritt das Jollpfund an die Stelle des Bremer Pfundes, und ist die
daselbst unter A. beigefügte Tabelle der Maaß= und Gewichtsverhältnisse in
scäimmtlichen Weser-Uferstaaten den jetzt bestehenden Verhältnissen entsprechend
berichtigt worden, weshalb die unter 5. anliegende vergleichende Uebersicht an
deren Stelle tritt.
Artikel XVI.
Die Paragraphen der Weserschiffahrts-Acte, welche Bestimmungen über
den Weserzoll enthalten, sind in Folge des Vertrages wegen Suspension der
Weserzölle vom 26. Januar 1856. für die Dauer dieses Vertrages als außer
Wirksamkeit gesetzt zu betrachten.
Zu F. 42:
Artikel XVII.
Die Staaten, deren Weser-Uferstrecken an einander grenzen oder sich
gegenüber liegen, wollen sich die Päne solcher von ihnen beabsichtigter Anlagen,
welche auf die Fahrbahn, oder auf das gegenüber liegende oder angrenzende Ufer
voraussichtlich einen bemerkbaren Einfluß außern können, mittheilen und eine
Verständigung über die bei deren Ausführung in Betracht kommenden Rechts-
ver-