Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 462 — 
Anlage 2. 
der 
Additional-Acte zur Weserschiffahrts-Acte. 
Muster eines Schifferpatentes zur Sührung von Schiffen. 
Schifferpatent. 
Vorzeiger dieses 
aus Hinn„„ 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeicen im Betriebe der Weserschiffahrt 
mit 1 772 dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß 
zur Führung jedes auf der Weser fahrenden Sbeilchiff, unterm heutigen 
Tage unbedenklich ertheilt worden ist. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung an- 
zuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von dem- 
selben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf be- 
findlichen Personen und Waaren gerathen könnte, nach allen Kräften und besten 
Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen 
der Weserschiffahrks= und der Addirional-Acte, sowie die einschlagenden schiff- 
fahrtspolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber unter Hin- 
weisung auf den Art. VII. der Weserschiffahrts-Additional-Acte gegenwärtiges 
Schifferpatem, gehèrig vollzogen und besiegelt, ausgestellt worden. 
  
(Name der Behörde.) 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Anlage 3.
	        
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