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Anlage 3.
der
Additional-Acte zur Weserschiffahrts-Acte.
Muster eines Schifferpatentes zur Sührung von Solzflößen.
Schifferpatent.
Vorzeiger dieses
auss in.............................................
hat sich uͤber seine Kenntnisse und Faͤhigkeiten zum Betriebe der Holzfloͤßung
auf der Weser dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur
Kührung jedes auf genanntem Strome gehenden Holzfloßes unterm heutigen
age unbedenklich ertheilt worden ist.
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung an-
zuvertrauende Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von dem-
selben Schaden, Unglück und Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen
Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen Kräften und besten
Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen Fahrten die Bestimmungen
der Weserschiffahrks= und der Additional-Acte, sowie die einschlagenden schiff-
fahrtspolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber unter Hin-
weisung auf den Art. VII. der Weserschiffahrks-Addirional-Acte gegenwärtiges
Schifferpatent, gehörig vollzogen und besiegelt, ausgefertigt worden.
(Name der Behärde.)
(L. S.) (Unterschrift.)
*— 65“ Anlage 4.