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Anlage 4.
der
Additional-Acte zur Weserschiffahrts-Acte.
Polizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt auf dem Weser-Strome.
I. Schiffsführung.
g. 1.
Jedes Flußschiff und jedes Floß, welches die Weser befaͤhrt, muß dem
Befehle oder der speziellen Leitung eines Fuͤhrers untergeben sein. Dieser ist
für die genaue Befolgung der in der Weserschiffahrts= und der Additional-
Acte, sowie in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften ver-
antwortlich.
II. Legitimationspapiere zum Schiffahrtsbetriebe.
g. 2.
Jedes der im F. 1. erwähnten Fahrzeuge muß während der Fahrt von
den nach Art. III. bis VII. der Additional-Acte zur Legilimation des Schiffes
und des Führers erforderlichen Patenten begleitet sein. Diese sind jeder von
dem betreffenden Staate dazu bezeichneten Behörde auf deren Verlangen vor-
uzeigen.
! Diese Behörde hat, wenn Schiffer betroffen werden, welche entweder
gar keine Patente bei sich führen, oder bei welchen die vorgezeigten Legitima=
tionspapiere nicht vollständig passen, die kompetente Behöbrde desjenigen Ufer-
siaates, welchem das Fahrzeug angehört, oder, wenn diese nicht bekannt ist,
die zusländige Oberbehörde sofort hiervon in Kenntniß zu setzen.
Diejenigen kleineren Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirthschaftliche
Erzeugnisse im gewöhnlichen Marktverkehre nach nahe gelegenen Orten geführt
oder von daher geholt werden, bedürfen dieser Legitimationspapiere nichk.
III. Zeugnisse für die Maschinisten auf den Passagier=
Dampfschiffen.
g. 3.
Jeder Maschinist auf einem Passagier-Dampfschiffe muß auf jeder irs
eir