Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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3. Verpflichtung des Dienstherrn. 
g. 6. 
Kein Schiffseigner oder Schiffsfuͤhrer darf einen Dienstmann an- 
nehmen, ohne sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lassen und darin uͤber 
das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche einzutragen. Auf 
jedem Schiffe ist ein fortlaufendes Verzeichniß der Personen, welche auf 
demselben in Dienst getreten sind, zu führen, worin dem Namen jedes 
Entlassenen eine Notiz über Anfang und Ende der Dienstzeit und eine 
wörtliche Abschrift des demselben bei seiner Entlassung ertheilten Zeug- 
nisses beizusetzen ist. 
Es muß dieses Verzeichniß einer jeden Polizeibehörde an der 
Weser auf deren Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
Wird durch besondere Umsiände (Sterbefall, Erkrankung, Weg- 
laufen eines Dienstmannes u. s. w.) während einer Reise die sofortige 
Annahme einer anderweiten Aushülfe nothwendig, so darf der Schiffs- 
eigner oder Schiffsführer einen Dienstmann, welcher sich nicht im Be- 
sitze eines Dienstbuches befindet, zwar aufnehmen, jedoch nur auf die 
Dauer der Reise, und muß sofort nach Beendigung der letzteren der 
Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem Vorfalle Anzeige machen. 
V. Konstruktion, Ausrüstung und Erhaltung 
1. der Fahrzeuge. 
K. 7. 
Auf die Konstruktion, Ausrüstung und Erhaltung der Stromfahr- 
zeuge und ihrer Zubehörungen, insbesondere der Maschinen-, Dampf- 
und Heiz-Apparate auf Dampfschiffen, ist ein sorgfältiges Augenmerk 
zu richten, und sind namentlich in Bezug auf die Dampsschiffe die be- 
stehenden besonderen Vorschriften wegen Anlage und Gebrauch von 
Dampfapparaten genau zu befolgen. 
Den von Zeit zu Zeit durch die Behörde des Staates, welchem 
das Fahrzeug angehört, vorzunehmenden amtlichen Untersuchungen der 
Fahrzeuge nebst Zubehbrungen müssen die Eigner und Führer sich unter- 
werfen, und sind die hierbei etwa gerügten Mängel sofort abzustellen. 
Diese amtliche Untersuchung muß bei Dampfschiffen alljährlich 
wenigstens einmal stattfinden. 
Bei mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeuges wäh- 
rend der Reise ist letztere sofort einzustellen, und erst nach erfolgter voll- 
siändiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzusetzen. 
2. der
	        
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