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3. Verpflichtung des Dienstherrn.
g. 6.
Kein Schiffseigner oder Schiffsfuͤhrer darf einen Dienstmann an-
nehmen, ohne sich dessen Dienstbuch vorlegen zu lassen und darin uͤber
das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche einzutragen. Auf
jedem Schiffe ist ein fortlaufendes Verzeichniß der Personen, welche auf
demselben in Dienst getreten sind, zu führen, worin dem Namen jedes
Entlassenen eine Notiz über Anfang und Ende der Dienstzeit und eine
wörtliche Abschrift des demselben bei seiner Entlassung ertheilten Zeug-
nisses beizusetzen ist.
Es muß dieses Verzeichniß einer jeden Polizeibehörde an der
Weser auf deren Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
Wird durch besondere Umsiände (Sterbefall, Erkrankung, Weg-
laufen eines Dienstmannes u. s. w.) während einer Reise die sofortige
Annahme einer anderweiten Aushülfe nothwendig, so darf der Schiffs-
eigner oder Schiffsführer einen Dienstmann, welcher sich nicht im Be-
sitze eines Dienstbuches befindet, zwar aufnehmen, jedoch nur auf die
Dauer der Reise, und muß sofort nach Beendigung der letzteren der
Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem Vorfalle Anzeige machen.
V. Konstruktion, Ausrüstung und Erhaltung
1. der Fahrzeuge.
K. 7.
Auf die Konstruktion, Ausrüstung und Erhaltung der Stromfahr-
zeuge und ihrer Zubehörungen, insbesondere der Maschinen-, Dampf-
und Heiz-Apparate auf Dampfschiffen, ist ein sorgfältiges Augenmerk
zu richten, und sind namentlich in Bezug auf die Dampsschiffe die be-
stehenden besonderen Vorschriften wegen Anlage und Gebrauch von
Dampfapparaten genau zu befolgen.
Den von Zeit zu Zeit durch die Behörde des Staates, welchem
das Fahrzeug angehört, vorzunehmenden amtlichen Untersuchungen der
Fahrzeuge nebst Zubehbrungen müssen die Eigner und Führer sich unter-
werfen, und sind die hierbei etwa gerügten Mängel sofort abzustellen.
Diese amtliche Untersuchung muß bei Dampfschiffen alljährlich
wenigstens einmal stattfinden.
Bei mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeuges wäh-
rend der Reise ist letztere sofort einzustellen, und erst nach erfolgter voll-
siändiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzusetzen.
2. der