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IX. Verhalten rücksichtlich:
1. der Fahrbahn.
a. Innehaltung derselben.
g. 12.
Während der Fahrt darf ohne vorhandene Nothwendigkeit kein
Schiff die Fahrbahn verlassen.
Es gilt diese Bestimmung namentlich für größere Segelschiffe,
sowie unbedingt für Dampfschiffe. Letztere dürfen auch Behufs Berührun
von Anlegeplätzen nur auf so lange, als es für diesen Zweck erfeorderlich
ist, außerhalb der Fahrbahn bleiben.
Sobald der Wasserstand solches zuläßt, haben die Dampfschiffe
thunlichst die Mitte des Stromes zu halten. Die nähere Bestimmung
über die dazu erforderliche Wasserhöhe an den vorhandenen Pegeln ist
von den zuständigen Behörden der Einzelstaaten zu treffen und, soweit
nöthig, gehdrig bekannt zu machen.
Holzflöße haben, um den Schiffen moglichst wenig hinderlich zu
sein, sich außerhalb der Fahrbahn zu halten, insofern sie dort, nach
Maaßgabe ihres Tiefganges, der örtlichen Beschaffenheit des Stromes
und des augenblicklichen Wasserstandes, sich ungehindert fortbewegen
können. Wo dies nicht der Fall ist, dürfen auch Holzflöße während
der Fahrt die Fahrbahn nicht verlassen.
b. Nichtbeschddigung derselben.
g. 13.
Jede Verunreinigung der Fahrbahn durch Auswerfung von
Ballast, Steinen, Steinkohlenschlacken oder anderen der Schiffahrt hinder-
lichen oder gefährlichen Gegenständen an anderen als den von der zu-
ständigen Behörde angewiesenen Orten ist verboten.
Die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder
anderen Körper sind dergestalt zu befestigen und zu verwahren, daß deren
Herabfallen in die Fahrbahn oder Leichterstelle verhütet wird.
Es ist verboten, an Schiffe während der Fahrt Balken zu hängen.
2, der Ufer, Brücken und anderer Werke.
§. 14.
Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Anlagen und Werken,
sowie