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sowie dle Bruͤcken, Faͤhren u. s. w. duͤrfen von den Schiffen und Holz-
sloͤßen auf ihrer Fahrt nicht beruͤhrt und beschaͤdigt werden.
Die Leinpfade duͤrfen von den Zugknechten oder Zugthieren weder
verdorben, noch zum Nachtheile der anliegenden Grundstäcke überschritten
werden.
Zur Verhütung des durch den Wellenschlag entstehenden Schadens
haben alle Dampfschiffe von den Ufern und Strombauten sich möglichst
entfernt zu halten, und jedenfalls in der Nähe als gefährdet siznalisie
oder im Bau begriffener Ufer, sowie bei starken Krümmungen der Fahr-
bahn nur mit entsprechend gemäßigter Maschinenkraft sich sorczubewegen.
Geleiche Vorsicht ist anzuwenden in der Nähe von Deichen, sobald
diese bei Hochwasser nicht mehr als zwei Fuß Bremisch Bord haben.
Für die Oampfschleppboote in der Thalfahrt gelten, abgesehen
von besonderen Hindernissen, noch folgende Bestimmungen:
1) bei einem Wasserslande, wo dieselben die Mitte des Slromes zu
halten haben (G. 12.), dürfen sie ohne Anhang nur mit halber
Maschinenkraft fahren;
2) bei einem niedrigeren Wasserstande, wo dieselben dem Fahrwasser
der Segelschiffe zu folgen haben (G. 12.), und so dem einen oder
anderen Ufer sich zu nähern genöthigt sind, sollen dieselben die
Geschwindigkeit bis auf ein Viertel der Maschinenkraft ermäßigen;
3) in Konkaven, wo sich dieselben dem Ufer am meisten nähern
müssen, und letzkercs wegen der dem Schiffe hier nothwendig zu
gebenden schrägen Richtung dem Angriff der Wellen am slärksten
ausgesetzt ist, soll die Kraft so weit ermäßigt werden, daß die
Steuerung des Bootes noch möglich ist. Welche Strecken des
Weserstromes als solche Konkaven zu betrachten, wo diese Vor-
schriften zur Anwendung kommen müssen, wird von den Regierungen
der betreffenden Uferstaaten öffentlich bekannt gemacht werden;
4) die Bestimmung zu 3. gilt auch für solche Uferstrecken, welche
als gefährdet signalisirt, oder wo Bauten in Ausführung be-
griffen sind.
Werden die Schiffe durch einen Dampfer geschleppt, so muß
auf denselben die nöthige Bemannung vorhanden sein, welche darauf zu
achten hat, daß die Schiffe bei Wendungen nicht an das Ufer geworfen
werden und dasselbe beschädigen.
3. des Anlegens und Ankerns:
a) an Ufern und an Brückenpfeilern.
F. 15.
Die Schiffs= und Floßführer dürfen in der Nähe des Ufers in
der Regel nur an den gestatteten Landungs= und Ladeplätzen anlegen
oder vor Anker gehen.
Jahrhong 1858. (Nr. 4936.) 66 Nur