richten waren, fort. Gleichzeitig treten alle, diesem Gesetze zuwiberlaufende
Bestimmungen außer Wirksamkeir.
SF. 7.
Die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, des Innern
und der Finanzen sind mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. September 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Maossow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4826.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Dezember 1857., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für die vom Kreise Inowraclaw, im Regierungs-=
bezirk Bromberg, beabsichtigte Fortsetzung der Inowraclaw-Trzaskier
Chaussee bis zum Dorfe Plawinek.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die vom Kreise
Inowraclaw, im Regierungsbezirk Bromberg, beabsichtigte Forrsetzung der
Inowraclaw-Trzaskier Chaussee bis zum Dorfe Plawinek genehmigt habe, be-
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats=
Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Jch dem Kreise Inowraclaw gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen je-
desmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte-
nen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung be-
treffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geid-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
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