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Auch hat der Faͤhrmann, sowohl bei Nacht als bei Tage, sobald
ein Fahrzeug bei den in der Naͤhe der Faͤhren ausgestellten Signalpfaͤhlen
angelangt und daselbst von dem Schiffer das übliche Signal gegeben
worden ist, sofort die noͤthigen Anstalten zu treffen, um das Schiff pas-
siren zu lassen.
Der Fährmann ist verbunden:
4) die Fährleine zu senken, und zwar ohne Rücksicht auf den Wasserstand
der Weser:
a) vor den Dampfschiffen in jedem Falle,
b) vor allen Segelschiffen in der Bergfahrt;
2) die Fährleine aufzuspannen:
vor den Segelschiffen in der Thalfahrt und vor den Flößen.
Ist jedoch die Fährleine von Metalldraht, so muß sie vor allen,
also auch vor den Segelschiffen und Flößen, in der Thalfahrt gesenkt
werden.
Wenn in der Thalfahrt ein Dampfschiff mit einem Segelschiffe
vor der Fährstelle zusammentrifft, so hat dasjenige Schiff nach den Vor-
schriften zu 1. und 2. die Fährleine zuersi zu passiren, welches zuerst bei
dem Signalpfahle der Fähre angekommen ist und sein Kommen vor-
schriftsmaßig signalisirt hat.
Wenn sich zwei Schiffe an der Fährleine begegnen, so passirt
letztere das in der Thalfahrt begriffene Schiff zuerft.
Vorstehende Vorschriften sinden entsprechende Anwendung auf
Schiffs= und Drehbrücken.
Die Fähren dürfen nicht in der Fahrbahn liegen.
8. des Fahrens bei Dunkelheit oder Nebel, imgleichen durch
scharfe Stromkrümmungen mit hohen Uferwänden.
G. 21.
Während des Fahrens bei Dunkelheit oder dichtem Nebel muß
jedes Schiff oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei
übereinander befindliche hellerleuchtete Laternen am halben Mast oder,
wenn es ohne Masi fährt, an einer nach allen Seiten hin sichtbaren
Hualt, führen und am Vordertheile ununterbrochen eine Wache ausge-
stellt haben.
In Betreff der an den Dampfschiffen anzubringenden Laternen
gelten folgende Bestimmungen:
1) Es soll jedes Dampfschiff, vom Eintritte der Nacht an, so wie bei
dichtem Nebel folgende Laternen führen:
a) wenn