Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Es ist der nächsien zusiändigen Behörde von solchem Vorfalle so- 
fort Anzeige zu machen und deren weiteren Anordnungen Folge zu leisten; 
auch hat der Schiffsführer dem Eigenthümer des Fahrzeuges und den 
Waarenabsendern baldmöglichst von dem Ereignisse Nachricht zu geben. 
XlI. Verpflichtung der Führer eines Fahrzeuges zum Halten 
eines Eremplars dieser Vorschriften. 
g. 38. 
Jeder Führer eines Fahrzeuges muß während der Fahrt ein Exemplar 
dieser Vorschriften an Bord haben. 
XlIII. Strafbestimmungen. 
C. 39. 
Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem von 
dem Angeschuldigten elwa zu leistenden Schadensersatze, mit einer nach der 
größeren oder geringeren Absichtlichkeir, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der 
Uebertretung abzumessenden Ordnungssirafe von Einem bis zehn Thalern in der 
Währung des Dreißig-Thalerfußes, oder im Falle des Unvermögens mit verhält- 
nißmäßigem Gefängniß besiraft. Daneben bleibt, insofern die strafbare Handlung 
ein kriminelles Verbrechen enthält, der zuständigen Gerichtsbehörde die Unter- 
suchung und Bestrafung vorbehalten. 
XIV. Mithaftung wegen der Geldstrafe. 
K. 40. 
Wegen dieser Geldstrafen haften subsidiarisch: 
1) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmann- 
schaft, auch für die Schiffszieher und Leinpferdtreiber, insofern gegen 
dieselben weder die erkannte Geldstrafe, noch die substdiarische Gefängniß- 
strafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffsführer der Regreß 
gegen die Schuldigen vorbehalkten bleibt; 
2) das Schiff für den Schiffsführer. 
XV. Aufhebung früherer schiffahrtspolizeilicher Vorschriften. 
S. 41. 
Alle neben der Weserschiffahrks-Acte in den einzelnen Uferstaaten für 
die Weserschiffahrt bisher erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften treten, 
soweit dieselben mit dem Obigen im Widerspruche siehen, hierdurch außer Kraft. 
(Nr. 4036) 67“ Anlage
	        
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