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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
–. Nr. 41. ——
(Nr. 4937.) Privilegium wegen Ausferkigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Meseritzer Kreises im Regierungsbezirk Posen im Betrage von
100,000 Thalern. Vom 30. Juni 1858.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Meseritzer Kreises auf dem Kreis-
tage vom 11. Juli 1857. beschlossen worden, die zur Förderung der in dem
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mil Zinskupons versehene, Sei-
tens der Glaubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage
von 100,000 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In-
teresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einmal-
hundert tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Rehlr. à 500 Rehlr.,
30,000 Rithlr. a 100 Rehlr.,
30,000 Rehlr. à 50 Rlthlr.,
30,000 Rthlr. à 25 Rthlr.,
in Summa 100,000 Rrchlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1858. ab mit wenigslens jährlich
zwei Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu
machen befugt ist. -
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
Jahrgang 1858. (Nr. 4937.) 68 tio-
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1858.