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(Nr. 4828.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zu dem Statute der Mül-
heim-Essener Eisenbahngesellschaft. Vom 28. Dezember 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem die Mülheim-Essener Eisenbahngesellschaft in ihrer außeror-
dentlichen Generalversammlung vom 12. November 1857. beschlossen hat, den
anliegenden Nachtrag zu ihrem, von Uns unter dem 13. März 1854. (Gesetz-
Sammlung für 1854. S. 124.) bestätigten Statute zu errichten und demgemäß
Behufs Deckung des zur vollständigen Ferkigstellung der Bahn erforderlichen
Geldbedarfs neue Prioritäts-Stammaktien Litt. B. im Betrage von 120,000
Nthlrn. nach näherem Inhalt des obigen Statutnachtrages auszugeben, wollen
Wir dem letzteren Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem bestatigten Statutnachtrage durch
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Gr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. Gimoné.
Nachtrag
zu dem Statute der Mülheim-Essener Eisenbahngesellschaft.
Der Paragraph vier des Allerhöchst unterm dreizehnten März achtzehn
hundert vier und funfzig bestärigten Statuts der Mülheim-Essener Eisenbahn-
Gesellschaft wird hierdurch geandert und erhält folgende Fassung:
„Das Kapital zur Ausführung der im Paragraphen drei bezeichneten
Hauptbahn wird auf dreimal hunderttausend Thaler (300,000 Rthlr.) festge-
setzt und durch dreitausend (3000) Stück auf den Namen des Inhabers lau-
tende Aktien, jede im Betrage von Einhundert Thalern (100 Rthlrn.), aufge-
bracht. Diese Aktien zerfallen in Eintausend (1000) Stück Stammaktien Lilt. A.
und zweitausend (2000) Stück Prioritäts-Stammaktien Litt. B. Die den letzte-
ren vorbehaltenen Vorrechte bestimmt der Paragraph neunzehn.“
(e. 48286—4830.) (Nr. 4829.)