Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf 
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise 
Randow gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besimmungen des für die 
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietlich der in 
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen die 
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den 
Scaats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 9. Juli 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majesiät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4940.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Juli 1858., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee 
von Brühl nach Wesseling im Regicrungsbezirk Cöln. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Brühl nach Wesseling im Regierungsbezirk Cöln geneh- 
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der 
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Emnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen beslehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung 
kommen sollen. Zugleich will Ich den Gemeinden Brühl und Wesseling gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-= 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem- 
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonsligen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen 
auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be- 
un-
	        
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