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nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise
Randow gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Scaats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 9. Juli 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majesiät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4940.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Juli 1858., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Brühl nach Wesseling im Regicrungsbezirk Cöln.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Brühl nach Wesseling im Regierungsbezirk Cöln geneh-
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Emnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen beslehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich den Gemeinden Brühl und Wesseling gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-=
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonsligen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen
auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
un-