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oder durch Ruͤckstau aus dem Angerbache unterliegen wuͤrden, zu einem Deich-
verbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Friedensgerichte zu Ra-
tingen, beziehungsweise bei dem Landgerichte zu Duͤsseldorf.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, wasserfreie tuͤchtige Deiche in denjeni-
gen durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzusiellenden Abmessungen anzu-
legen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Nie-
derung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand zu sichern. Da-
bei dient der Pan des Wasserbau-Inspektors Wallbaum vom 30. August
1852., welcher im Archive der Regierung zu Düsseldorf niedergelegt ist, zur
Grundlage. Der Bau der neuen Rückdeiche vom Dammhause bis Ehingen
und bei Huckingen bleibt nach dem Wunsche der Betheiligten vorläufig noch
ausgesetzt und der Beschlußnahme des Deichamtes vorbehalten. Sollken die
Mitglieder des Deichamtes über diesen Punkt verschiedener Ansicht sein, so
haben die Staatsverwaltungs-Behörden zu entscheiden, ob und wann der Ban
der Rückdeiche erfolgen soll.
Das Vorland von oberhalb des Dammhauses, Uerdingen gegenüber, bis
zum Dorfe Ehingen wird, soweit das zur Beschaffung eines genügenden Ab-
flutprofils erforderlich ist, von allen darauf stehenden hochstämmigen Baumen
noch vor dem Beginne des Deichbaues vollständig gerdumt und soll dort auch
jede Anlage von Strauchpflanzungen auf den über 16 Fuß am Pegel liegen-
den Terrainflächen unterbleiben, sobald dieselbe nach dem Ermessen der Strom-
polizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schädliche Weise
beschrankt.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an-
dere Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu
unterhalten, welche außer den bereits bestehenden in Zukunft erforderlich wer-
den sollten, um das den Grundstücken der Niederung schädliche Binnenwasser
aufzunehmen und abzuführen.
Die Unterhaltung der gegenwärtig schon bestehenden Abzugsgräben ver-
bleibt den bisher hierzu Verpflichteten.
Das