Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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lich die unter 1. gedachten Zwanzigkreuzerstäcke und Zehnkreuzerslücke zu 
ihrem bisherigen Werthe von 24 Kreuzer und 12 Kreuzer bei allen 
Zahlungen anzunehmen. 
Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer Verordnung 
vom 15. v. M. 
Der Ministerprasident und der Finanzminister sind mit der Ausfüährung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. September 1858. 
. Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee. 
v. Manteuffel II. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. Decke
	        
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