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S. 3.
Die alten D#mme in der Niederung, welche nicht entweder zu dem neuen
Deichsysteme gehören, oder nach dem Urtheile der Regierung als Wehrdämme
oder Quelldeiche nützlich oder nothwendig sind, in welchem Falle deren Unter-
haltung den dabei Betheiligten nach dem Katasterverhältniß obliegt, können
nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche, und mit Genehmigung der Re-
gierung auch schon früher, von den bisherigen Eigenthümern weggeschafft wer-
den. Dieselben müssen jedoch die Erde von den kassirten Deichstrecken unent-
geltlich dem Deichverbande überlassen, falls dieser sie im allgemeinen Imeeresse
verwenden will.
K. 4.
Der von Bielwiese herab zwischen den alten Jürtscher und Lampersdor=
fer Rückstaudeichen und dann durch die Lache in den Seewiesen auf die Oder
zu geführte Hauptgraben soll auf Kosten des Verbandes in Stand gesetzt und
unterhalten werden.
Alle übrigen Gräben in der Niederung sind von den früher dazu Ver-
pflichteten, sonst von den nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen dabei Bethei-
ligten, zu unterhalten und, soweit es nöthig ist, von den letzteren neu an-
zulegen.
Diejenigen Brücken über den vorgebachten Hauptgraben, welche wegen
zu geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande um-
gebaut und sodann wie die unverändert beibehaltenen Brücken von den früher
dazu Verpflichteten unterhalten.
Das Wasser jenes Hauptgrabens darf ohne widerrufliche Genehmigung
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet
werden.
Jeder Grundbesitzer der Niederung hat das Recht, die Aufnahme des
Wassers, dessen er sich emledigen will, in denselben zu verlangen. Die Zulei-
tung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkten geschehen.
g. 5.
Der Verband hat in den Deichen die Auslaßschleusen für die Ent-
wässerungsgräben anzulegen und zu unterhalten.
K. 6.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für Verpflchtun-
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. goer . "4
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(Nr. 4916, 70 Die l##ther,