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Befsimmunz Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deich-
P6. Lbe Ver heamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes kon-
Veranlagung trahirten Schulden haben die Deichgenossen, soweit diese Mittel nicht durch den
Ben Ertrag der Dammgrüserei gedeckt werden (cfr. F. 13.), nach den von der Re-
gierung zu Breslau auszufertigenden Deichkatastern aufzubringen.
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Nach dem allgemeinen Deichkataster werden die gewöhnlichen Deich-
kassenbeiträge ausgeschrieben, von welchen namentlich die laufende Unterhal-
tung der Anlagen nach deren normdler Herstellung, resp. die Verwaltungs=
kosten zu besireiten und nach deren Maaßstabe auch die Kosten der Kataslri-
rung einzuziehen sind.
In diesem Kataster werden alle von der Verwallung gegen die Ueber-
schwemmungen der Oder geschützten ertragsfähigen Grundstücke in der Art zu
Deichbeiträgen veranlagt, daß
I. für Hof= und Baustellen, Gärten und Acker I. Klasse, bestehend aus
Weizen= und Gerstland, ein ganzer Beitrag,
II. für Acker II. Klasse, der schon durch Versandung gelitten hat, aber
noch zum Andau von Hafer geeignet ist, zwei Drittel,
III. für Acker III. Klasse, noch stärker versandeten Boden, bloßes Roggen-
land, ein Drittel,
IV. für Wiese und Grserei i nicht tiefer Lage und mit guten Gräsern,
zwei Drirtel,
V. für tiefere lachenartige Wiesen mit schilfartigen Gräsern, ein Drittel,
VI. für Forst= und Weidegrundstücke, welche mit Vortheil in Acker oder
Wiese verwandelt werden können, ein halber,
VII. für alle übrigen Forst= und Weidegrundslücke, ein Wiertel
Beitrag angesetzt wird.
K. 8.
Für die normale Herstellung der Deiche mit Schleusen und Sielen und
des Hauptgrabens, sowie für die Ligung und Verzinsung der dazu aufgenom-
menen Schulden, ist von den neu eingedeichten. Grundstücken, mit Ausnahme
der zur Feldmark Dieban gehörigen, welche hierbei ganz von Beiträgen frei-
gelassen werden, verhältnißmäßig doppelt so viel zu entrichten, als von denje-
nigen, welche schon früher durch alte Hauptdeiche geschützt wurden.
Hiernach ist ein Spezialkataster für die Beiträge zu den Neubaukosten
aufzustellen, für welches im Uebrigen die Bestimmungen des §F. 7. maaßge-
bend sind. 9