Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Provinz Schlesien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen ge- 
waͤhrte Darlehn bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der 
gedachten Kasse in Gemaͤßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimm- 
ten Bedingungen, und zwar nach Maaßgabe des Spezialkatasters, zurückzuzah- 
len und zu verzinsen. 
K. 11. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich drei Sil- 
bergroschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Reserve- 
fonds auf zweitausend Thaler festgesetzt. 
S. 12. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch Rückstau in den 
Hauptgräben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser ge- 
setzt werden, sind fuͤr das betreffende Jahr die gewoͤhnlichen Deichkassenbei- 
traͤge der beschaͤdigten Flaͤche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueber- 
schwemmung nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Er- 
trag einer gewoͤhnlichen Jahresnutzung geliefert hat. 
g. 13. 
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband uͤbernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
und Nutzung uͤber. 
Die Graͤserei auf den Deichen soll für die Deichkasse verpachtet und der 
Erlös zu den Unterhaltungs= und Verwaltungskosten verwandt werden. 
Jedes der beiden Rittergüter Jürtsch und Lampersdorf und die Deich- 
genossen jeder der beiden gleschnamigen Gemeinden haben je auf ihrer Feld- 
mark die Sohle des Deiches und des Banqueks und die zu beiden auszuschach- 
tenden Erdmassen, sowie das Land zur Verbreitung des Hauptgrabens herzu- 
geben, ohne dafür, von einem der übrigen Interessenten eine Entschädigung 
fordern zu dürfen. 
Dagegen soll der Deichverband dort die Schachtgruben, soweit es an- 
geht, wieder ebnen lassen. 
Die Deichgenossen der Gemeinden Jürtsch und Lampersdorf haben, jede 
auf ihrer Feidmark, diejenigen zur Gemeinde gehörigen Grundbesitzer, welche 
die Sohle zum Deich und zum Banquet und die zu beiden ausgeschachteten 
Erdmassen, sowie Land zum Hauptgraben hergegeben haben, dafür nach Ver- 
hältniß des Spezialkatasters zu entschädigen. 
Die auf anderem als Jürtscher und Lampersdorfer Grunde zu den Bau- 
ten des Verbandes verwandten Grundflächen und entnommenen Erdmassen sind 
den
	        
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