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den Eigenthuͤmern, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung zu Stande kommt,
vom Deichverbande zu verguͤten.
g. 14.
Sofern in Folge der Veraͤnderung des bisherigen Deichsystems neue
Hof= und Baustellen anzulegen, alte zu verlegen und Prtschaföwege einzu-
richten oder zu erweitern sind, sollen die dazu erforderlichen Flächen vom Deich-
verbande für Rechnung der Betheiligten exproprürt werden dürfen und in Be-
zug auf die Feststellung der den Besitzern zu gewährenden Vergütung die in
den I9. 21. bis 23. der Allgemeinen Bestimmungen vom 14. November 1853.
ertheilten Vorschriften hinsichrlich des zu den Deichanlagen erforderlichen Grun-
des und Bodens und Baumaterials ebenfalls zur Anwendung kommen. Strei-
tigkeiren über die Nothwendigkeit der Anlage und die dazu erforderliche Fläche
werden von der Regierung entschieden.
. 15.
Die Grundslücke am inneren Rande des Deiches und resp. des Deich-
Bangquets dürfen in der Regel Eine Ruthe breit vom Fuße des Deiches und
drei Fuß breit vom Fuße des Banquels ab weder beackert, noch bepflanzt,
sondern nur als Gräserei benutzt werden.
Die Eine Ruthe am inneren Fuße des Deiches ist vorher vom Deichver-
bande vollsiändig zu ebnen, damit sie als Fahrweg zu Deichzwecken benutzt
werden kann.
S. 16.
Die Deiche und Gräben sind in drei Auflichtsbezirke zu theilen.
K. 17.
Im Deichamte führen:
1) der Deichhauptmmona Eine Stimme,
2) der Deichinspektor ... Eine Stimme,
3) das Rittergut Jürtsse Eine Stimme,
4) die Gemeinde Jürtssbbo Eine Stimme,
5) das Rittergut Lampersdor. . Zwei Stimmen,
6) die Gemeinde Lampersdofrn Eine und eine halbe Stimme,
7) das Rittergut Bielwiese, zugleich in Ver-
tretung der hier nicht genannten Deichge-
nossen Eine halbe Stimme,
zusammen Acht Stimmen.
(Nr. 4075.) K 18.