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g. 18.
Die Stimmen, welche nach dem vorigen Paragraphen den zum Deich-
verbande gehörigen Gemeinden im Deichamte zustehen, werden von den Vor-
stehern der Gemeinden, resp. deren gewöhnlichen Stellvertretern geführt.
.Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Ritrergüter können ihren
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus-
übung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Frauen, Minderjhrige und andere Bevormundete dürfen ihr Stimmrecht
resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auferage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Besitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Be-
sitzeeit sein Stimmrecht.
S. 19.
Die Allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für den Jürtsch-Lampersdorfer Deichverband Gültigkeit haben, insofern
sie nicht in dem vorstehenden Statut abgeändert sind.
S. 20.
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Ostende, den 9. August 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
Für den Minister für Handel, Gewerbe Für den Justizminister:
und öffentliche Arbeiten: v. Manteuffel II. Miller.
v. Pommer Esche.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- ofbuchdruckerei
(R. Decker).