Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4948.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Memeler Hafenbau- 
Obligationen im Betrage von 300,000 Rthlr. Vom 10. August 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Nachdem das Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Memel darauf an- 
getragen, der Korporation der Kaufmannschaft daselbst zu den dortigen Hafen- 
bauten die Aufnahme eines Darlehns von dreihundert tausend Thalern unter 
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obliga- 
tionen zu gestatten, und bei solchem Antrage sich nichts zu erinnern gefunden 
hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung zur Emission dieser „Nemeler Hafenbau-Obligationen“ un- 
ter nachstehenden Bestimmungen: 
K. 1. 
Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, steht dem Vorsteheramte der 
Kaufmannschaft zu, welcher in ihrem Statute vom 21. Mai 1822. die Ver- 
waltung der Hafenanstalten und Hafenbau-Kasse zu Memel übertragen ist. 
g. 2. 
Die Anleihe wird bis zur Höhe von dreihundert tausend Thalern be- 
willigt; es werden davon 
Einhundert tausend Thaler in Apoints von vierhundert Thalern, 
Einhundert tausend Thaler in Apoinks von zweihundert Thalern, 
und 
Einhundert tausend Thaler in Apoints von Einhundert Thalern 
ausgestellt; das jedesmalige Bedürfniß für die Hafenbauten bestimmt den Be- 
trag der auszugebenden Obligationen. 
K. 3. 
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst, die Zinsen 
in halbjahrigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli gezahlt. 
S. 4. 
5 Die Obligationen werden nach beiliegendem Schema umer fortlaufenden 
um-
	        
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