Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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kupons Einlieferung; der Betrag fehlender Kupons wird von dem auszuzah- 
lenden Kapitale abgezogen. 
9. 10. 
Mit dem Auszahlungstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli- 
gationen auf. Die nicht zur Einlösung vorgezeigten sind in die §. 9. bestimm- 
ten jährlichen Bekanntmachungen wieder aufzunehmen. Werden sie binnen 
dreißig Jahren nach dem Auszahlungster ine weder zur Einlbsung vorgelegt, 
noch gemäß §F. 13. als verloren oder vernichtet angemeldet, so sind sie verjährt. 
g. 11. 
Die planmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld (99. 6. und 7.) 
erfolgt aus den Einnahmen der Hafenbau-Kasse nach dem jährlich für dieselbe 
festzustellenden Etat, und werden die Mittel dazu, soweit die disponibeln Ueber- 
schüsse der Hafenbau-Kasse nicht ausreichen möchten, von der Korporation der 
Kaufmannschaft anderweit aufgebracht. 
* 
Die in 9#. 5. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol- 
en durch dreimalige Insertion in die zu Memel erscheinenden Blätter, in den 
Fffenrlichen Anzeiger des Amtsblatts der Regierung zu Königsberg und in den 
Scaats-Anzeiger. 
g. 13. 
Bei verlorenen und vernichteten Obligationen treten die Vorschriften der 
Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation 
verlorener oder vernichteter Staatspapiere, §. 1. bis 13., mit nachstehenden 
Aenderungen ein: 
a) die Funktionen des Schatzmi isteriums werden dem Vorsteheramt beige- 
legt, gegen dessen Beschlüsse jedoch der Rekurs an die Regierung zu Kö- 
nigsberg zulässig ist; 
b) das Aufgebot ergeht beim Kreisgericht zu Memel; 
c) die Bekanntmachungen erfolgen in den oben §. 12. bezeichneten Blättern; 
4) an die Stelle der in 96. 7. und 8. der Verordnung bestimmten sechs 
Zinszahlungstermine und des achten, treten acht und der zehnte. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenneniß zu bringen. 
Urkund-
	        
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