Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Jahres, zuerst im Dezember 1859., stattfinden. Der Magistrat behalt sich 42 
doch das Recht vor, den Tilgungsfonds statt zur Ausloosung zum freihän- 
digen Aufkauf der Schuldverschrelbungen zu verwenden, ingleichen denselben 
jederzeit zu verstärken, oder auch sämmtliche noch umlaufende Schuldverschrei- 
ungen zu kündigen. 
Die Inhaber der Obligationen, denen ein Kündigungsrecht gegen die 
Stadt Zeitz nicht zustehr, sind verpflichtet, die Beträge der ausgeloosten oder 
gekündigten Obligationen nach Ablauf einer sechsmonatlichen, vom Tage der 
ersten Insertion der betreffenden Bekanntmachung in den weiter unten genann- 
ten Bläktern an zu berechnenden Kündigungsfrist, sammt Jinsen, zurück- 
zunehmen. 
Die in Folge der Ausloosung oder anderweit gekündigten Schuldver= 
schreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich 
bekannt gemacht. Diese Bekannmmachung erfolgt sechs und drei Monate vor 
dem Zahlungstermine in dem Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Merseburg und in dem hier erscheinenden Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapical zu entrichren ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen dloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Stadt-Hauprkasse zu. Zeitz, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden O 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
hrüchzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadt Zeitz. 
Das Aufgebor und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
rerschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Ti. 51. J. 120. sedl. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Zeitz. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjhrungsfrist bei uns anmeldet und den startgehabten Besitz der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar- 
thur, mch Ablauf der Verjadhrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bi 
dahin urht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiltung ausgezahlt werden. 
Mr dieser Schuldverschreibung sind neun halbjährige Zinskupons bis 
(Nr. 4951.) 73°“ zum
	        
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