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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 46.—
(Nr. 4353.) Allerhöchster Erlatz vom 23. August 1858., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
in der zum Kreise Gardelegen gehörigen Enklave Wolfsburg von der
Braunschweigischen Grenze gegen Vorsfelde über Wolfsburg und Heß-
lingen bis zur Hannoverschen Grenze gegen Fallersleben Seitens des Do-
miniums Wolfsburg.
N.44 Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
in der zum Kreise Gardelegen gehdrigen Enklave Wolfsburg von der Braun-
schweigischen Grenze gegen Vorsfelde über Wolfsburg und Heßlingen bis zur
Hannoverschen Grenze gegen Fallersleben Seitens des Dominiums Wolfs-
burg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, ingleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materkalien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch dem Dominium gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße und gegen Ver-
zichtleistung auf das von dem im Zuge dieser Chaussee belegenen Plasterdamme
bisher nach Maaßgabe des Tarifs vom 30. Juni 1834. erhobene Wegegeld
das Recht zur Erhebung eines halbmeiligen Chausseegeldes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen
und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen von Ihnen auf den Staats-Chausseen angewandt werden, ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Jahrgeng 1658. (Nr. 4953—1951, 74 Der
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1858.