Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 530 — 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die GesetzSammlung zur öffentlichen 
Kenmniß zu bringen. 
Berlin, den 23. August 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Konigs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4954.) Privilegium wegen Ausgabe von vier Millionen Thalern in vierprozentigen 
Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft Behufs 
des Baues einer Zweigbahn von Stargard nach Cöslin und Colberg. 
Vom 6. September 1858. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7c. 
Nachdem von Seiten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf 
Grund des von der Generalversammlung am 15. Juli 1858. gefaßten Be- 
schlusses, sowie des mit Unserer Genehmigung abgeschlossenen Vertrages vom 
28. Februar 1856. (Gesetz-Sammlung S. 347. ff.) über die Erbauung und 
den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Stargard nach Cöslin mit einer 
Zweigbahn nach Colberg, darauf angetragen worden, ihr zur Vollendung des 
Baues und der Ausrüstung dieser Bahn die weitere Aufnahme einer Anleihe 
von vier Millionen Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und 
mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges 
Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingun- 
gen genehmigen. 
S. 1. 
Die Ausgabe der vier Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen erfolgt 
durch 12,250 Stück, von denen 1000 Stück jede über 1000 Thaler von Nr. 
1. bis 1000., 2500 Stück jede uber 500 Thaler von Nr. 1. bis 2500. und 
8750 Stück jede über 200 Thaler von Nr. 1. bis 8750. lautend, unter der 
Bezeichnung: 
„Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, dritte Emission“ 
nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt werden. 
Die Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck des Privile- 
giums
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.