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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 47. —
(Nr. 4955.) Allerhöchster Erlatz vom 7. Oktober 1858., betreffend die Aufforderung an
Se. Königliche Hoheit den Prinzen von Preußen zur Uebernahme der
Regentschaft.
Eb. Königliche Hoheit und Liebden haben Mir in dem seit Meiner Erkran-
kung verflossenen Jahre durch Meine Stelloertretung in den Regierungsgeschäf-
ten eine große Beruhigung gewährt, wofür Ich Ihnen auf das Innigste danke.
Da Ich aber nach Gottes Rathschluß durch den Zustand Meiner Gesundheit
jetzt noch verhindert bin, Mich den Regierungsgeschäften zu widmen, die Aerzte
auch für den Winter Mir eine Reise nach südlicheren Gegenden verordnet ha-
ben, so ersuche Ich, bei dieser Meiner, immer noch forrdauernden Verhinde-
rung, die Regierung Selbst zu führen, Ew. Koönigliche Hoheit und Liebden,
so lange, bis Ich die Pflichten Meines Königlichen Amtes wiederum Selbst
werde erfüllen können, die Königliche Gewalt in der alleinigen Verantwortlich-
keit gegen Gott, nach bestem Wisen und Gewissen in Meinem Namen als
Regent ausüben und hiernach die erforderlichen weiteren Anordnungen treffen
u wollen. Von den Angelegenheiten Meines Königlichen Hauses behalte Ich
iejenigen, welche Meine Person betreffen, Meiner eigenen Verfügung vor.
Sanssouci, den 7. Oktober 1858.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Bodel-
schwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee. Flottwell.
v. Manteuffel II.
An des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit und Liebden.
Jahrgang 1858. (Nr. 4955—4957.) 75 (Nr. 4956.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1858.