Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. September 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4962.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Jüllichau-Schwiebuser Kreises im Betrage von 40,000 Tha- 
lern. Vom 20. September 1858. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Züllichau-Schwiebuser Kreises auf 
dem Kreistage vom 22. April 1858. beschlossen worden, die zur Ausführung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
siände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit JZinskupons verse- 
hene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 40,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 40,000 Thalern, in Buchstaben: vierzigtau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20 Apoints à 500 Rehlr. 
300 2 - 100 * 
Summa 40,000 Rthlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung vom Zeitpunkt der Beendigung des Baues, spaͤtestens aber 
vom Jahre 1869. ab, mit wenigstens jaͤhrlich zwei Prozent des Kapitals zu 
tilgen sind, durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter
	        
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