Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Provinz  Brandenburg,  Regierungsbezirk  Frankfurt.
Zins-Kupon

zu  der
Kreis-Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises
Litt.  .  über.  Thaler  zu  fünf  Prozent  Zinsen  über
.....  ThaerSclbergkoschen

Der  Inhaber  dieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  in  der
Zeit  vom  1.  bis  15.  April  resp.  vom  1.  bis  15.  Oktober  und  späterhin  die
Zinsen  der  vorbenannten  Kreis-Obligarion  für  das  Halbjahr  vo  .....

is  mit  (in  Buchstaben)  Thaler  Silbergroschen  bei  der
Kreis-Kommunalkasse  zu  Züllichau.
Zuͤllichau,  den  .ten  .....  ..  ..  .  .  ..  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission
für  den  Chausfeeban  im  Züllichau-Schwiebuser  Kreise.
Dieser  Zinskupon  ist  ungültig,  wenn  dessen
Geldbetrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach

der  Fälligkeit,  vom  Schlusse  des  betreffenden
Halbjahres  an  gerechnet,  erhoben  wird.

Provinz  Brandenburg,  RNegierungsbezirk  FSrankfurt.
Talorn

zur
Kreis-Obligation  des  Züllichau-Schwiebuser  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der
Obligation  des  älichau-  Schwiebuser  Kreises
.....  «uberThalerafüanrozenthsen
die  „  Erre  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18.  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Züllichau.
Züllichau,  den  #e  18.

Die  ständische  Kreis-Kommission
für  den  Chausseebau  im  Züllichau-Schwiebuser  Kreise.

 

(Nr.  4962—4963.)  (Nr.  4963.)