Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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des  Statuts  der  Direktion  zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  fuͤr  die  Bank  erworben  werden.“

„Viertens:  Das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,
Rechnungen  und  Effekten,  die  in  der  Provinz  Posen  zahlbar  sind,  zu
besorgen,  und  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalien  ohne  Verbriefung,
jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen  des  Einzahlers
  lauten  dürfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigenthümern  der  solchergestalt
  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten  in  Giroverkehr
  zu  treten.  Die  verzinslichen  Kapitalien  dürfen  nur  unter  Vorbehalt
  einer  Kündigungsfrist  von  mindestens  zwei  Monaten  für  beide
Theile  angenommen  werden,  niemals  aber  den  Betrag  des  Grundkapitals
der  Bank  übersteigen.“

B.  Dem  F.  13.  ist  am  Schlusse  folgende  Bestimmung  zuzusetzen:

„Es  ist  derselben  jedoch  gestattet,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz
Posen  zu  errichten,  welche  dieselben  Geschäfte,  wie  die  Provinzial-Aktienbank
  besorgen  können,  nach  der  ihnen  vom  Verwaltungsrathe  zu  ertheilenden
  Instruktion.  Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der
Bank  wird  von  denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und  ihrer
Bedürfnisse  bewirkt.“

C.  Die  §F.  16.  und  18.  werden  aufgehoben  und  durch  nachstehende  Bestimmungen
  ersetz:
F.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn  Thalern,  zwanzig  Thalern,
  funfzig  Thalern,  Einhundert  Thalern  und  zweihundert  Thalern  Preußisch
Kurant  ausgestellt  werden.  Der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten
  Noten  soll  die  Summe  von  Einhunderttausend  Thalern  nicht  übersteigen.
  Ueber  das  Verhältniß,  in  welchem  bei  der  Emission  der  übrigen  neunhunderttausend
  Thaler  von  den  Abschnitten  von  zwanzig  bis  zweihundert
Thalern  Gebrauch  zu  machen  ist,  können  von  den  Ministern  für  Handel  und
Gewerbe  und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.

.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  zu  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  cirkulirenden  Noten  gleicher
Bestand  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde
und  dem  Reste  in  diskontirten  Wechseln  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu
verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.  Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen
  der  Bank  gegen  Unterpfand  und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Aktiva
zur  Deckung  der  Noten.

 

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