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des Statuts der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes
fuͤr die Bank erworben werden.“
„Viertens: Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen,
Rechnungen und Effekten, die in der Provinz Posen zahlbar sind, zu
besorgen, und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung,
jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlers
lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt
einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr
zu treten. Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbehalt
einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide
Theile angenommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals
der Bank übersteigen.“
B. Dem F. 13. ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen:
„Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz
Posen zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Provinzial-Aktienbank
besorgen können, nach der ihnen vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden
Instruktion. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der
Bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und ihrer
Bedürfnisse bewirkt.“
C. Die §F. 16. und 18. werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen
ersetz:
F. 16.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn Thalern, zwanzig Thalern,
funfzig Thalern, Einhundert Thalern und zweihundert Thalern Preußisch
Kurant ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten
Noten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern nicht übersteigen.
Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen neunhunderttausend
Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert
Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Handel und
Gewerbe und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen werden.
. 18.
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verantwortlich,
daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher
Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde
und dem Reste in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem
Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu
verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen
der Bank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva
zur Deckung der Noten.
(Nr. 4903—4964.) (Nr. 4904.)