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(Nr. 4966.) Allerhöchster Erlaß vom 6. September 1858., betreffend die Verleihung der
f##skalischen Vorrechte für den Bou und die Unterhaltung der Kreis-
Chausseen von Büren über Fürstenberg nach Marsberg und von Mede-
bach bis zur Waldeckschen Grenze in der Richtung auf Sachsenberg.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Büren über Fürstenberg im Kreise Büren des Regierungsbezirks
Minden nach Marsberg im Kreise Brilon des Regierungsbezirks Arnsberg,
und von Medebach im Kreise Brilon bis zur Waldeckschen Grenze in der Rich-
tung auf Sachsenberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expro-
priationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten
Kreisen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun-
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen
und der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Beslimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden, hier-
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Besiimmungen wegen der Ghausserpollzei Bergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schönhausen, den 6. September 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4007.)