Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Besitzer innerhalb seines Grundstücks nach Anordnung der Regierung auszu- 
führen und zu erhalten verpflichtet. 
In gleicher Ausdehnung liegt ihm die Krautung der Deichbsschungen 
und die Ausgleichung der Deichkrone, sowie endlich die Unterhaltung des auf 
den Seromufern oder der Dammkrone führenden Treidelwegs im benutzbaren 
Zustande zum Besten der Schiffahrt ob. 
F. 4. 
Die zu den gewöhnlichen Deichreparaturen erforderliche Erde hat der 
Besitzer des Grundstücks, in dessen Grenzen die Arbeirsstelle ist, unentgeltlich 
herzugeben, beziehungsweise anzuweisen, jedoch nur in einer Entfernung von 
nicht über Einhundert Ruthen und jedenfalls an einem Punkre, von wo eine 
Forkschaffung zu Wagen ohne besondere Einrichtungen moglich ist. 
In allen übrigen Fällen ist sie auf Kosten des Verbandes zu beschaffen. 
Die dafür zu gewährende Vergütung wird durch einen Mangels gültiger Eini- 
gung unter den Betheiligten vom Landrath zu ernennenden Sachverständigen 
festgesetzt. 
Im Fall der Verlegung einer Deichstrecke oder Verbreiterung der Deich- 
profile muß der dazu erforderliche Grund und Boden von den Besitzern un- 
entgeltlich überlassen werden, vorbehalrlich des Eligenthums und der Grasnutzung 
auf den Deichböschungen. 
F. 5. 
Behufs Vertheidigung des Deiches gegen Uebersturz, wobei jedoch eine 
Aufkastung untersagt ist, sind die Betheiligten verpflichtek, alle dazu nöthigen 
Materialien und Geräthschaften zu liefern und Arbeiter zu gestellen. 
S. 6. 
Die stngen und Abgaben der Deichgenossen zu Verbandszwecken ver- 
theilen sich nach Verhältniß der durch die Deiche geschützten Fläche der Grund- 
stücke, ohne Rücksicht auf deren verschiedene Bodengüte und Lage gegen Ueber- 
schwemmung. Die darnach bereits aufgestellte Deichrolle ist von der Regierung 
in Danzig festzusetzen und auszufertigen. 
S. 7. 
Die Entwässerung der eingedeichten Ländereien findet sowohl hinsichtlich 
des Rückstandes des Inundations= als des. gewöhnlichen Niederschlagswassers 
durch die auf der Insel in der Lachsrinne stehende Wasserschöpfmühle statr. 
Die Unterhaltung der Schöpfmühle und Müllerwohnung, der Koupi- 
rungsdamme, Wege, Auslaßdrummen und Gräben in der Lachsrinne selbst, 
der Einlaßdrummen in den Punkten C. D. E., der Halter in den Punkten A. 
und B. der Zielewskischen Karte von Zeiersniederkampe vom Jahre 1854. und 
der
	        
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