Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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der etwa in den Mündungen der Hauptzuggräben noch anzulegenden Halter, 
die Aufbringung der Löhnung für den Müller, des für die Benutzung der In- 
sel zu entrichtenden Pachtzinses, sowie die Ausführung und Unterhaltung aller 
sonstigen, dem ganzen Pofder zum Vortheil gereichenden Anlagen, ist eine ge- 
meinschaftliche Sache sämmtlicher Deichgenossen, und vertheilen sich die Kofslen 
nach der katastrirten Fläche der einzelnen Grundstücke. Sofern die Unterhal- 
kung der Hauptzuggräben nicht mit Genehmigung der Regierung anderweitig 
geordnet werden sollte, geschieht das Krauten und Graben derselben ebenfalls 
gemeinschaftlich in demselben Verhaltniß. 
Die Einrichtung und Unterhaltung der übrigen Halterdrummen, Grä- 
ben u. s. w. ist Sache der betreffenden einzelnen Besitzer. 
g. 8. 
Die Verwaltung sämmtlicher Deich= und Entwässerungs-Angelegenheiten 
liegt in der Hand des Ortsvorstehers der Gemeinde Zeiersniederkampe, oder, 
wenn dieser nicht zu den deichpflichrigen Besitzern gehört, eines aus der Zahl 
der letzteren auf drei Jahre zu wählenden besonderen Dammverwalters. Die 
Verwaltung unterliegt der Aufsicht des Kreislandrathes und des Deichinspek- 
tors. Den Verwaltern gebührt dafür keine besondere Besoldung oder Begün- 
stigung, sondern nur Erstattung der baaren Auslagen und Reisekosten. 
S. 9. 
Die Deichgemeinde-Versammlung besteht aus sämmtlichen deichpflichtigen 
Besitzern; ein jeder Besitzer ist stimmberechtigt; die Stimmen selbst aber berech- 
nen sich nach dem katastrirten Grundbesitz. 
Jeder Deichgenosse ist verbunden, einzelne Aufträge in Deich= und Ent- 
wässerungs-Angelegenheiten anzunehmen und gegen Erstattung der baaren Aus- 
lagen auszuführen. 
F. 10. 
Der Dammverwalter hat im Allgemeinen die Befugnisse und Mlichten, 
welche dem Deichhauptmann, und die Deichgemeinde die Rechte, welche dem 
Deichamte in den Allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deich- 
statute vom 14. November 1853. GV. 29 — 35. und W. 48 — 50. zugewiesen 
sind, und finden diese überhaupft für den Deichverband, soweit sie nicht diesem 
Statute widerstreiten, analogische Anwendung. 
F. 11. 
Die Regierung in Danzig wird in einem besonderen Regulativ, nach An- 
hörung der Betheiligten, die ndthigen Anordnungen über die Lage, Einrichtung 
und Behandlung der zu Deich-, Ent= und Einwässerungszwecken dienenden An- 
lagen und über die Verwaltung der verschiedenen Geschafte rreffen. 
(Nr. 1069—4970. g. 12.
	        
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