— 50603 —
(Nr. 4073.) Allerhöchster Erlatz vom 20. Okkober 1858., betressend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau#zund die Untethaltung der Kreis-Chausseen
im Kreise Crossen von Crossen über beikersdorf bis zur Züllichauer Kreis-
(grenze in der Richkung auf Züllickau und von Crossen bis zur Gubener
Kreisgrenze in der Richtung auf Guben.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Kreis-
Chausseen im Kreise Crossen, im Regierungsbezirk Frankfmi, 1) von Crossen
über Leitersdorf bis zur Züllichauer Kreisgrenze in der Nichtung auf Süllichan,
2) von Crossen bis zur Gubener Kreisgrenze in der Richtung auf Guben ge-
nehmigt habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
den Chausseen erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staatsz-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Crossen gegen Uebernahme der
künftigen chaufsfeemäßigen Unterhallung der Straßen das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben ent-
haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Beslimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewendel werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angchängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur An-
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. Oklober 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majeslät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingb.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4973—1974.) 79° (Nr. 4074.)