Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4974.) Privilegium wegen Aussertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Oblega- 
tionen des Crossener Kreises, im Regierungsbezirk Frankfurt, im Betrage 
von 89,500 Thalern. Vom 9. Oktober 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von den Kreisständen des Crossener Kreises auf dem Kreis= 
tage vom 15. Februar d. J. beschlossen worden, die zur Ausfäührung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisslände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Glaubiger unkündbare Obligarionen zu dem angenommenen Be- 
trage von 89.500 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstlellung von 
Obligationen zum Betrage von 89,500 Thalern, in Buchslaben: neun und 
achizig tausend fünfhundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Rthlr. zu 400 Rcthlrn., 
30,000 300 
10,000 200 
20,000 100 
7.500 50 
2,000 25 
d9,500 Rlhtr., 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissieuer mit 
fünf Progent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1859. ab mit wenigslens jährlich zwei 
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenrhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
Das vorflehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staotes nichk übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenniniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Inssegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Oktober 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preusen. 
v. d. Heydt. o. Westlphalen. v. Bodelschwingh. 
Pro-
	        
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