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(Nr. 4974.) Privilegium wegen Aussertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Oblega-
tionen des Crossener Kreises, im Regierungsbezirk Frankfurt, im Betrage
von 89,500 Thalern. Vom 9. Oktober 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem von den Kreisständen des Crossener Kreises auf dem Kreis=
tage vom 15. Februar d. J. beschlossen worden, die zur Ausfäührung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisslände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene,
Seitens der Glaubiger unkündbare Obligarionen zu dem angenommenen Be-
trage von 89.500 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstlellung von
Obligationen zum Betrage von 89,500 Thalern, in Buchslaben: neun und
achizig tausend fünfhundert Thalern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Rthlr. zu 400 Rcthlrn.,
30,000 300
10,000 200
20,000 100
7.500 50
2,000 25
d9,500 Rlhtr.,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissieuer mit
fünf Progent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1859. ab mit wenigslens jährlich zwei
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
Uebertragung des Eigenrhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be-
fugt ist.
Das vorflehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staotes nichk übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenniniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 9. Oktober 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preusen.
v. d. Heydt. o. Westlphalen. v. Bodelschwingh.
Pro-