Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt. 
Obligation 
des Crossener Kreises 
Littr. —W*- 
über Rthlr. Preußisch Kurant. 
A#r# Grund des unterm ............... bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 
15. Februar 1858. wegen Aufnahme einer Schuld von 89,500 Thalern bekennt 
sich die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau im Crossener Kreise Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber guͤltige, Seitens des Glaͤu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld oddn Thalern 
Preußisch Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Müngfuße, welche 
für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 89,500 Thalern geschieht vom 
Jahre 18. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-= 
fonds von mindestens zwei Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von 
den gerllgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18. ab in dem Mo- 
nate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht# vor, den 
Figungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umkaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgelooslen, sowif die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Rummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
resp. einen Monat vor dem Zahlungstlerwinz im Amrsblatkte der Königlichen Re- 
gierung zu Frenkfurt a. d. O., und im Crossener Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrich- 
ten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 2. Juli, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Ausgzahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskuponsé, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse zu Crossen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeirskermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zu- 
u#r 4974) rück-
	        
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