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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 52.—
(Nr. 4976.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Neustadt-Magdebur-
ger Stadt-Obligationen zum Betrage von 70,000 Thalern. Vom B. Sep-
tember 1858.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Neustadt-Magdeburg mit Genehmi-
ung der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, die zur Her-
Sellsn einer Wasserleitung erforderlichen Ausgaben durch ein Anlehen von
70,000 Thalern decken, und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende,
mit Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen
Wir in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus-
stellung von Papieren, welche eine ebonone oflchng auf jeden Inhaber
enthallten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von 70,000 Tha-
lern Neustadt-Magdeburger Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden
Schema in 700 Apoints zu Einhundert Thalern auszufertigen, mit fünf vom
Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Glaubiger unkündbar, nach
dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder Ankauf innerhalb dreißig
Jahren von Zeit der Emission zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte
Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inha-
bern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Sei-
tens des Staates zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Hannover, den 23. September 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
Für den abwesenden
v. d. Heydt. v. Westphalen. Finanzminister:
o. Raumer.
Jahrgang 1858. (Nr. 496.) 80 Neu-
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1858.