Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4977.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Oktober 1858., betreffend die Abänderung eini- 
ger Bestimmungen des Statuts für den Deichverband der Klein-Schwetzer 
Niederung. 
D. die überwiegende Mehrzahl der Deichgenossen in der Klein-Schwetzer 
Weichsel-Niederung jetzt dafür stimmt, den Schlußdeich von der Milcherei Glu- 
owko nach der Höhe bei Przechowo nicht auszufuhren, so will Ich auf den 
Periche vom 6. d. M. die Abänderung einiger Bestimmungen des Statutes für 
den Deichverband der Klein-Schwetzer Niederung vom 10. August 1857. (Ge- 
setz Sammlung S. 697.) genehmigen und bestimme hiermit, was folgt: 
1. Zu §(FP. 3. und 4. des Statutes. 
Die untere Schließung der Niederung gegen Rückstau aus Weichsel= und 
Schwarzwasser durch einen in der Linie D. —E. der lithographirten Weichsel- 
Stromkarte Sektion VII. von Milcherei Glugowko bis zur Höhe oberhalb 
Pechowo zu schüttenden Deich soll unterbleiben, und da hiernach die in dieser 
Richtung zu erbauende Chaussee sich an die Deichbauten nicht anlehnen kann, 
der mit Rücksicht auf das Chausseebau-Projekt dem Deichverbande zugesicherte 
Zuschuß aus der Staakskasse zu den Deichbaukosten im Betrage von 27,000 
Rthlrn. in Wegfall kommen. 
2. Zu F. 7. des Statutes. 
Der zweite Absatz im §&. 7. des Statutes füällt fort. 
3. Zu F. 9. des Statutes. 
Das Deichkataster ist mit Rücksicht auf die durch obige Bestimmung ver- 
dnderte Lage der Niederung umzuarbeiten und bei der Veranlagung der Grund- 
stücke außer den im F. 9. des Statutes angegebenen Gesichtspunkten auch die 
verschiedene Lage gegen den Rückstau und die dadurch modifizirte Benutzung 
und Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen. Bis zur definitiven Feststellung des 
neuen Katasters in dem vorgeschriebenen Verfahren bleibt das bisher entwor- 
feene Kataster in Kraft, vorbehaltlich späterer Ausgleichung. 
4. Zu g. 15. des Statutes. 
Das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten wird er- 
mächtigt, die Wahlbezirke nach Anhörung des Deichamtes und der Regierung 
in Marienwerder angemessen zu ändern, sobald das Deichkataster definitio fest- 
Nr. 4977—4978.) gestellt
	        
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