Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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runger und resp. Angerburger Departement lautenden Pfandbriefe einzuloͤsen. 
Auch die Agentur in Berlin bleibt bestehen. 
g. 8. 
Saͤmmtliche landschaftliche Deposita werden im Depositorium der ver- 
einigten Landschaftskasse aufbewahrt und verwaltet. 
g. 9. 
Die Beitreibung der rückständigen Zahlungen wird auf Grund der von 
der Kasse aufgestellten Restnachweisungen von den Kreislandschafts-Räthen oder 
von den Departements-Direktionen unter Oberaufsicht der Generallandschafts- 
Direktion bewirkt. 0 
. 10. 
Sämmtliche Syndici der Landschaft müssen fortan in Königsberg domi- 
ziliren. Dasselbe gilt von den übrigen Landschaftsbeamten, soweit dieselben zu 
dem veränderten Geschäftsbetriebe erforderlich sind. Der Generallandschafts- 
Direktor bestimmt, welche Geschäfte jeder Syndikus und jeder Beamte zu über- 
nehmen hat. 
Die Ausführungs-Anordnungen, sowie die Bestimmungen darüber, wie 
viele Beamte überhaupt für die verschiedenen Geschäftszweige erforderlich sein 
werden, sind von der Generallandschafts-Direktion unter Vorbehalt der Geneh- 
migung des Generallandtages zu erlassen. 
S. 11. 
Etwaige Beschwerden über die landschaftlichen Kommissionen und De- 
partements-Direktionen unterliegen nach wie vor der Entscheidung der General- 
landschafts-Direktion. 
Betrifft die Beschwerde einen Gegenstand der Gesammtverwaltung, so 
wird sie in der Ar# erledigt, daß über dieselbe auf den Vortrag zweier, bis- 
her bei der Sache nicht betheiligt gewesenen Referenten von dem im F. 5. ge- 
dachten Kollegium abgeurtheilt wird. 
Beschwerden über zu niedrige Berechnung einzelner Positionen einer Tare 
dürfen nach erfolgter definitiver Fesistellung der Tare ebenso, wie bisher, nur 
bei dem Generallandtage angebracht werden. 
K. 12. 
Alle Vorschriften des Revidirten Ostpreußischen Landschaftsreglements 
vom 24. Dezember 1808. und der Abänderungen und Ergänzungen desselben 
treten, soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen, 
außer Kraft. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(K. Oecker).
	        
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