Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1859. ab in dem Mo- 
nate Juni jeden Jahres. Der Kreis behaält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Rummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Cöslin, sowie in dem Königlich Preußischen Staats- 
Anzeiger und in dem Kreisblatte des Fürstenthumer Kreises. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrich- 
ten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. Juli und am 1. Januar 
jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
"o„ der Kreis-Kommunalkasse in Cöslin, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zu- 
rückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Nückahlungstärmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. F. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cöslin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-= 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verährunzefrsst der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind vier halbjaährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
sipons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Jinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Cöslin Len Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der
	        
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