Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Schema zum Talon. 
(Mit abweichenden Lettern am Schlusse 
der Zinskupons-Serien abzudrucken.) 
Provinz Pommern, Negierungsbezirk Cöslin. 
Talomn 
zur 
Kreis-Obligation des Fürstenthumer Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfäángt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Fürstenthumer Kreises, II. Emission, Litt.. M . . . . . 
uͤber .. ... Thaler à fünf Prozent Zinsen die ### Serie Zinskupons für die 
fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Cöslin. 
Cöslin, den ztennn . . . 18. 
Die ständische Kreis-Kommission 
für den Chausseebau im Fürstenthumer Kreise. 
  
(Nr. 4981.) Allerhöchster Erlaß vom 1. November 1858., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussec von Kloster Gröningen nach Nienhagen im Oscherslebener Kreise. 
Na Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee im Oscherslebener Kreise des Regierungsbezirks Magdeburg von Klo- 
ster Gröningen nach Nienhagen genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß 
das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Encnahme der Chausseebau-Materialien, nach Maaß- 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße 
Anwendung finden. Zugleich will Ich dem Kreise Oschersleben gegen Ueber- 
nahme der künftigen chausseemäßigen Uncerhaltung der ebengedachten Chaussee 
nach Maaßgabe der durch Meinen Erlaß vom 9. Juni v. J. genehmigten 
Kreistagsbeschlüsse vom 1. September 1855. und 9. Juni 1856. das Recht 
zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, sowie das Recht zur Er- 
hebung eines halbmeiligen Chausseegeldes nach dem für die Staats-Chausseen 
jedesmal geltenden Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen und der sonstigen die Erbebung betreffenden zu- 
sätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen von Ihnen auf den Staats= 
Chausseen angewandt werden, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
· Tarife
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.