Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 584 — 
Regulativ 
über 
die landschaftliche Beleihung der dem Schlesischen landschaftlichen 
Kreditverbande inkorporirten Güter auf das vierte Sechstheil 
der Tarwerthe und über die Emission von Pfandbriefen 
Littera C. 
Den Mitgliedern der landschaftlichen Korporation wird zeitweise ein 
außerordentlicher landschaftlicher Kredit über den nach der seitherigen Gesetz- 
gebung nur bis zur Hälfte der Gutswerthe zulädssig gewesenen, nämlich ein 
Kredit auf das vierte Sechstheil (d. i. bis zu zwei Drittheilen) der Tarwerthe 
ihrer inkorporirten Güter, unter nachstehenden Modalitäten erbffnet. 
K. 1. 
Anmeldungefrist. 
Wer von dem außerordentlichen Kredite Gebrauch machen will, muß 
sein Kreditgesuch innerhalb sechs Jahren, vom Tage der landesherrlichen Be- 
stätigung dieses Regulativs an gerechnet, bei der betreffenden Fürstenthums- 
landschaft anbringen und dasselbe spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei 
Jahre nach Ablauf der Anmeldungsfrist substantüren, auch alles dasjenige bei- 
bringen und bewirken, was zur Eintragung des Darlehns im Hypothekenbuche 
des zu beleihenden Gutes erforderlich ist. 
Auf Gesuche, welche erst nach Ablauf der vorbezeichneten Anmeldungs- 
frist eingehen, findet eine Bewilligung außerordentlichen Kredites nicht statt, 
und Beleihungsgeschäfte, welche bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht 
vollständig vorbereitet worden sind, werden nicht zur Ausführung gebracht. 
C. 2. 
Begründung der Kreditgesuche. 
Der außerordentliche Kredit nach diesem Reglement wird nur 
a) zum Zweck der Abstoßung von Hypotheken, oder 
b) zum Zweck der Erbauseinandersetzung der Besitzer, resp. des Besitzers 
mit seinen Miterben, gewährt. 
Im ersteren Falle (a.) muß die abzustoßende Hypothek entweder an 
die Landschaft abgetreten und in ein landschaftliches Derleh' umgewandelt, oder 
sie muß im Hypothekenbuche gelöscht werden. Jn
	        
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