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b) Wenn der Schuldner das Kapital zurückzahlt, ohne die Zahlung vorher
rechtzeitig (a.) angekündigt zu haben, so tritt die Abschreibung der Schuld
und die Befreiung von der Interessenzahlung erst mit dem zweiten, auf
die Zahlung folgenden Zinsfermine ein.
Vorstehende Bestimmungen (a#. b.) beziehen sich auf die Ablösung mittelst
Baarzahlung des Nennwerthes.
Wenn dagegen-
) der Schuldner im Falle der freiwilligen Ablösung die Ablösungsvaluta
in Naturalpfandbriefen Littr. C. nebst den nach dem nächsten Zinster-
minc fällig werdenden Zinskupons einliefert (F. 6.), so wird der abge-
zahlre Bekrag, sofern die Einlieferung vor dem 1. Mai erfolgt, schon
in dem zunächst folgenden Johannistermine, sofern sie vor dem 1. No-
vember erfolgk, in dem zunächst folgenden Weihnachtstermine und, bei spä-
terer Einlieferung aber in dem zweitfolgenden Zinstermine Kabgeschrieben,
ohne daß es einer vorgängigen Anmeldung bedarf. Abgeschriebene Be-
träge werden von der Landschaft #ur hoypothekarischen Löschung gestellt,
sobald der Schuldner darauf anträgt.
Durch die Abzahlung von Theilbeträgen des Darlehns erwirbt der
Schuldner nicht die mit der abgezahlten Forderung verbunden gewesenen Pri-
vilegien, noch auch — der Landschaft gegenüber — die Theilnahme an der
Priorität des verbleibenden landschaftlichen Restdarlehns und der Nebenforde-
rungen desselben. «
Bei der nothwendigen Subhastation des Gutes darf zur Kaufgeldermasse
se nur der baare Nominalbetrag des Darlehns von der Landschaft liquidirt
werden.
G. 12.
Amortisationsfonds-Quellen.
Der Amortisationsfonds hat den Zweck, die Tilgungsbeiträge der Dar-
lehnschuldner anzusammeln und nutzbringend zu verwalten, und auf diesem Wege
die Abzahlung des Darlehns zu vermitteln.
In den Amortisationsfonds fließen:
a) auf 14 Prozent der Schuld bestimmte ordentliche Amortisations-
Beitrag;
b) der zunächst dem Sicherheirsfonds überwiesene Beitrag von 1 Prozent
der Schuld, sobald derselbe durch 10 Jahre, d. i. durch 32 Zinstermine,
in jenen Fonds gezahlt worden sein wird, also vom 33sten Zinskermine
an beginnend;
I) freiwillige Zuschüsse, welche einzuschütten den Darlehnschuldnern jederzeit
freisteht, und welche einrretenden Falls wie die nothwendigen Beirräge
(a. b.) behandelt werden;
(Nr. 4982.) d) endlich