(Nr. 4835.) Statut für den Caymen-Lablacker Deichverband. Vom 1. Februar 1658.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r2c. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der in dem
Thale der Duhnauschen Beeck und des Brast-Grabens, sowie im unteren Theile
des Thales der Uder belegenen Niederung Behufs der gemeinsamen Anlegun
und Umrerhaltung eines Deiches zur Abwehr der Ueberschwemmungen durch
den Rückstau des Kurischen Haffs, sowie des erforderlichen Schöpfwerkes zur
Aushebung des Binnenwassers, zu einem Deichverbande zu vereinigen, und
nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, ge-
nehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom
W. Januar 1848. SF. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.)
die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Caymen-Lablacker Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
g. 1.
In der im Thale der Duhnauschen Beeck, des Uder= und des Brast-
Grabens belegenen Niederung, werden alle in Folge des Rückstaues aus dem
Kurischen Haff der Ueberschwemmung unterliegenden oder von derselben um-
schlossenen und dadurch geschädigten Grundstücke zu einem Deichverbande ver-
einigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Labiau.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob:
1) einen fuͤr den hoͤchsten Stand des Sommerwassers im Kurischen Haff
wasserfreien tüchtigen Damm von der Höhe bei Kampken bis zur Höhe
bei Willmanns und von dieser zu den Höhen der Posinicker Feldmark
in denjenigen durch die Staatsverwaltungsbehörden feslzustellenden Ab-
messungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um
die Grundstücke der Niederung während der Sommermonate gegen Ueber-
schwemmung durch den Rückstau des Haffes zu sichern;
2) in der Duhnauschen Beeck, dem Brast-Graben, dem Rinauer und dem
in der Vertiefung zwischen Julienhöhe und Willmanns liegenden Gra-
ben, Schleusen oder Wehre zur Ablassung des Binnenwassers, gleich-
falls in der von den Seaatsbehörden zu bestimmenden Konfstrukrion, neu
zu bauen und zu unterhalten;
(Tr. 4835.) 3) das