Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 590 — 
d) endlich fließen dem Amortisationsfonds auch die Zinsen seiner Bestands- 
Kapitalien zu. 
FS. 13. 
Verwaltung. 
Der Amortisationsfonds wird von der Generallandschafts-Oirektion ver- 
waltet. 
Die Baarbestände desselben werden in Pfandbriefen Liltr. C. angelegt, 
und diese durch Kündigung nach dem Loose und Baareinlösung nach dem 
Nennwerthe beschafft. Zu dem Ende wird für jeden Zinstermin und zwar 
sieben Monate vor Eintrikt desselben ein Etat der zu erwartenden und anzule- 
genden Baareinnahmen projektirt, und der Betrag zur Ausloosung und Auf- 
kündigung eines gleichnamigen Pandbriefbetrages gestellt. 
Die also in den Amortisationsfonds gelangten Pfandbriefe bleiben weiter- 
hin von der Ausloosung ausgeschlossen. s 
FürjedenDarlehnfchuldnetwitdeinKontoangelegtundaufselbiget 
allhalbjährlich 
a) der von dem Schuldner eingezahlte nothwendige und event. der frei- 
willige Beitrag, 
b) der Antheil am Zinsgewinne 
ut geschrieben. Zu letzterem Behuf wird der Gesammtbetrag der von den 
Benndspfandbrriefen erhobenen Zinsen auf die Darlehnschuldner, welche am 
Schlusse des vorbergegangenen Zinstermines mit einem Antheile am Amorti- 
sationsfonds angeschrieben waren, und zwar nach Verhältniß dieses Antheils, 
rechnungsmäßig vertheilt; Bruchtheile von Pfennigen werden bis zur nächsten 
Vertheilung zurückgestellt. 
Den Fürstenrhumslandschaften werden Konto-Abschlüsse zur Vorlegung 
auf den Kreistagen ganzjährig mitgetheilt. 
S. 14. 
Wiederbenutzung. 
Eine Wiederbenutzung des Amortisationsfonds von Seiten des Darlehn= 
schuldners und eine Abschreibung des aufgesammelten Bestandes von der Dar- 
lehnschuld sindet während der Amortisationsperiode nicht statt. Erst alsdann, 
wenn der ganze Betrag des Darlehns in dem Fonds vollständig aufgesammelt 
oder eingezahlt worden ist, wird der Bestand zum Zweck der Löschung des 
Darlehns im Hypothekenbuche, und nur zu diesem Zweck, extradirt resp. be- 
ördert. 
f Wenn der Schuldner seine Darlehnschuld aus anderen Mitteln voll- 
staͤndig abloͤset und im Hypothekenbuche loͤschen laͤßt, so wird ihm sein Antheil 
am Amortisationsfonds zu freier Disposition extradirt. 
g. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.