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g. 165.
Rechnungslegung.
Die Rechnung uͤber den Fonds wird ganzjaͤhrig gelegt, von dem Enge-
ren Ausschusse revidirt und abgenommen.
g. 16.
Pertinenzqualität.
Der Antheil jedes Darlehnschuldners an dem Amortisationsfonds ist zwar
ein Zubehör des Gutes, welches mit diesem von Rechtswegen auf jeden neuen
Besitzer übergehr, doch kann darüber von dem Gursbesitzer nur in der oben
bestimmten Weise disponirt, derselbe aber ohne das Gut weder abgetreten, noch
aus anderen Titeln von einem Dritten, insbesondere weder von den Hypo-
thekengläubigern, noch sonst im Wege der Exekurion, in Anspruch genommen
oder mit Beschlag belegt werden.
K. 17.
Pfandbriefe Littr. C.
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Bestimmungen bewilligt
und auf den Namen der Landschaft hypothekarisch ingrossirt worden ist, wird
ein gleicher Betrag von Pfandbriefen einer neuen Kategorie, nämlich von
Pfandbriefen Littr. C. ausgefertigt und emirtirr.
Weiterhin, bei eintretender Rückzahlung oder Löschung eines Darlehns,
wird ein gleicher Betrag kursirender Pfandbriefe eingelöset und aus dem Um-
laufe zurückgezogen.
F. 18.
Ausfertigung.
Die Pfandbriefe Littr. C. werden von der Generallandschafts-Oirektion
nach anliegendem Muster in Apoints von 100, 500, 1000 Thaler und danach
zu bildenden Serien ausgefertigt und nebst dem Hypothekeninstrument über das
Darlehn der Kontrollkommission in Breslau zur Mitvollziehung vorgelegt.
Die Konrrollkommission bildet sich aus dem Präsidenten des höchsten
Gerichtshofes in Breslau, als Vorsitzenden, und aus zwei richterlichen
Beamten.
Sie ist berufen zu prüfen, ob für die Landschaft wirklich eine dem Be-
trage der zu emittirenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnforderung auf ein
inkorporirtes Gut hypothekarisch versichert und eingetragen worden ist. Nach
hiervon genommener Ueberzeugung, und nur in diesem Falle, vollziehen die Mit-
(Nr. 4962,) glieder