Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— öu2 — 
glieder der Kontrollkommission die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; letztere wer- 
den allererst durch diese Vollziehung perfekt, und erst nachdem sie erfolgt ist, 
in die von der Landschaft uͤber die ausgefertigten Pfandbriefe zu fuͤhrenden Re- 
gister eingetragen. Auf dem Hypothekeninstrumente wird sodann von derselben 
Kommission ein Vermerk dahin registrirt: 
daß uͤber den Betrag des innen verschriebenen Darlehns Pfandbriefe 
Littr. C. ausgefertigt worden seien, und daß demzufolge der Landschaft 
eine Disposition uͤber das Darlehnkapital zwar zum Zweck der Befriedi- 
gung von Pfandbriefinhabern und der Einloͤsung von Pfandbriefen nach 
§. 20. des Regulatios, außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher 
ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlauf zuruckge- 
zogen und kassirt, oder aber durch richterliches Erkenntniß aKnornulI#n, 
oder endlich nach Kündigung und Aufgebot hinsichtlich des Pfandbrief- 
rechts präkludirt worden sei. 
Der Hypothekenrichter darf nur in dieser Voraussetzung löschen oder 
Cessionen eintragen. 
F. 19. 
Zinstkupons. 
Den Pfandbriefen Littr. C. werden selbsiständige Zinsanweisungen (Zins- 
kupons) nach anliegendem Musier und auf längstens fünf Jahre beigegeben; 
die Ausreichung wird auf den Kapitalbriefen abgestempelt. 
9. 20. 
Rechte des Pfandbriefinhabers. 
Der Inhaber eines Pfandbriefes Littr. C. hat das Recht, von der 
Landschaft 
a) die terminliche Zahlung der verschriebenen Zinsen und zu dem Zweck die 
Ausreichung und Einlösung der Zinskupons, 
b) die Zahlung des verschriebenen Kapitals in dem Falle zu verlangen, wenn 
sein Pfandbrief als ein durch das Loos zur Baareinlösung bezeichneter 
öffentlich aufgerufen worden ist. 
Sollte er seine Befriedigung von der Landschaft im Verwaltungswege 
nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen 
die Landschaft seine Befriedigung 
a) zunächst aus dem Sicherheitsfonds, und 
b) demnächst aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche die Landschaft 
für bewilligte Darlehne erworben hart, 
mittelst richrerlicher Ueberweisung zu suchen, und wenn er auf diesem Wege zu 
seiner Befriedigung nicht sollte gelangen können, 
) dieselbe aus den Eigenthümlichen Fonds der Landschaft zu verlangen. 
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals sleht dem Inhaber eines 
Mandbriefes Liur. C. nicht zu. 
. 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.