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Weiterhin muß im Laufe der Monate Maͤrz und bezuͤglich Sep-
tember die Veroͤffentlichung des Erlasses durch dasselbe Blatt in Betreff
aller bis dahin nicht eingelieferten Pfandbriefe, und zwar auf Kosten der
Inhaber derselben, wiederholt werden.
c) Die Inhaber der gekuͤndigten Pfandbriefe sind verpflichtet, dieselben vor
dem Verfalltermine einzuliefern.
Ueber die Einlieferung wird von der Landschaft Rekognition ertheilt
und gegen Rückgabe dieser im Verfalltermine die Kapitalzahlung geleistet.
d) Mit den Kapitalbriefen müssen auch entsprechende Zinskupons — soweit
diese vorausgereicht und noch nicht fällig sind — zurückgeliefert werden;
für nicht zurückgelieferte wird der gleiche Betrag am Kapitale gekürzt,
um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Kupons verwendet zu werden.
e) Wenn ein gekündigter Pfandbrief nicht spätestens sechs Wochen vor dem
Fälligkeitstermine, d. i. bis zum 15. Mai bezüglich 15. November, ein-
geliefert und hierdurch ein Verzug in der rechtzeitigen Zahlung herbei-
geführt worden ist, so hat der Gläubiger den hieraus entstehenden Zin-
senverlust sich selbst beizumessen.
1)Wenn aber der gekündigte Pfandbrief auch im Fälligkeitstermine und
längstens bis zum 1. August (für den Johannistermin) bezüglich 1. Fe-
bruar (für den Weihnachtstermin) nicht eingeliefert worden ist, so hat
die Generallandschafts-Direktion die Baarvaluta, nach Emnahme des
dem Gläubiger zur Last fallenden verhältnißmäßigen Beitrages zu den
Kosten der wiederholten Kündigungsbekanntmachung, zu ihrem Deposi=
torium zu veranschaffen und die in dem Kündigungserlasse angedrohte
Präkluston und Verweisung durch eine Resolution festzusetzen.
g) Nach Ablauf eines Vierteljahres, vom Füälligkeitstermine ab gerechnet,
also mit dem 1. Oktober bezüglich 1. April, kritt die Verbindlichkeit der
Landschaft, als Depostkalbehörde, ein, dem Inhaber des Pfandbriefes
von der für ihn deponirten und zinsbar zu benutzenden Baarvaluta drei
ein Drittel Prozent Depositalzinsen zu berechnen, oder aber die Valuta
für Rechnung des Gläubigers in Pandbriefe Litltr. C. umzusetzen.
h) Hat der Inhaber den gekündigten Pfandbrief zwar vor dem Verfall-
termine eingeliefert, die Baarvaluta aber unabgehoben gelassen, so findet
wegen deren Depos#tion und Verzinsung dasselbe statt, was vorstehend
für den Fall der unterlassenen Einlieferung vorgeschrieben ist.
i) Wenn ein Pandbrief nicht durch Baarzahlung cingelöset, sondern nur,
weil die Landschaft gerade dieses individuellen Pfandbriefes zu einer be-
stimmten Operation bedarf, mittelst eines anderen, gleichhaltigen Pfand-
briefes eingetauscht werden soll, so muß derselbe ebenfalls öffentlich auf-
gekündigt werden.
Auch für diesen Fall gelten die vorsiehenden Besitimmungen, mit
denen aus der Natur der Valuta sich von selbst ergebenden Abweichun-
gen. Der Betrag nicht eingelieferter Kupons wird hier durch Zurückhalten
der entsprechenden Kupons des Ersatzbriefes gedecke, der verhältniß-
mäßige Beitrag zu den Kosten der wiederholten Kündigungsbekannt=
ma-