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machung aus den Zinsen des Ersatzbriefes entnommen, und an die
Seelle der von der Valuta eincs nicht eingelieferten Pfandbriefes zu ent-
richtenden Depositalzinsen treten hier die dem Inhaber unverkürzt zu
Gute gehenden Zinsen des Ersatzbriefes.
g. 23.
Umlauf der Pfan dbriefe.
Da die Pfandbriefe nicht auf die Namen bestimmter Gläubiger lau-
tend, sondern auf jeden Inhaber ausgefertigt werden, so finden wegen der
Eigenthumsübertragung, der Vindikation, des Aus= und Wiederinkurssetzens
derselben die gemeingesetzlichen Bestimmungen über die auf jeden Inhaber lau-
tenden Papiere auch auf diese Pfandbriefe Liltr. C. Anwendung.
g. 24.
Deposition.
Pfandbriefinhaber, welche ihre Pfandbriefe unter Zuruͤckhaltung der
Zinskupons bei der Landschaft niederlegen, empfangen uͤber das Depositum
eine auf ihren Namen lautende Deposital-Rekognition, und haben an Depo-
sitalgebühren gleich bei der Niederlegung von einem Depositum unter Eintau-
send Thaler zwanzig Silbergroschen, und von einem größeren Depositum den-
selben Betrag für je Eintausend Thaler ein= für allemal zu entrichten.
g. 25.
Umfertigung der Pfandbriefe.
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschaͤdigung oder Befleckung zum
Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien
der Aechtheit und Identitaͤt, naͤmlich die Bezeichnung der Serie, der Nummer,
des Kapitalbetrages, der ausfertigenden Generallandschaft und den Vermerk
der Kontrollkommission annoch erkennen lassen, werden auf Verlangen des
Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843. (Gesetz-Sammlung S. 177.)
gegen Erstattung der baaren Auslagen, einschließlich der Schreibegebühren,
und zwar unter denselben Nummern und über dieselben Beträge umgefertigt.
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache
der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden
Art und Weise nachgewiesen worden, andere Exemplare unter denselben Num-
mern und über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt.
Ob der vorerforderte Beweis geführt sei, bleibt lediglich der Beurtheilung der
Landschaft vorbehalten.
Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem vor-
hin gedachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterien des Pand-
briefes nicht mehr erkenntlich sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief
(Nr. 4982. 83“ dem