Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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3) das von dem Deichamte zu beschließende Wasserschoͤpfwerk, die noͤthigen 
Zu- und Ableitungs-Kanaͤle und die sonstigen im Interesse der ganzen 
Niederung liegenden Binnenentwässerungs-Anlagen auszuführen und zu 
unterhalten. 
Dem Deichamte bleibt überlassen, mit Genehmigung der Regierung 
den unter 1. gedachten Staudamm auf Winterdeichhöhe zu bringen, wenn das 
sich durch spätere Erfahrung als zweckmaßig herausstellen sollte. 
Die Entscheidung darüber, wie tief das Binnenwasser im Sommer ver- 
mittelst des Dampfschöpfwerks gesenkt werden soll, steht zundchst dem Deich- 
amte und auf Beschwerde der betheiligten Grundbesitzer den Staatsverwal- 
tungsbehörden zu. 
g. 3. 
Die Unterhaltung und Raͤumung der Duhnauschen Beeck, des Zatten-, 
Brast= und Rinauer Grabens, sowie des Grabens zwischen der Forst und den 
Postnicken-Perwissauer Wiesen bis zur Beeck, innerhalb des Gebiets des Deich- 
verbandes, ist von der Deichverwaltung zu bewirken; die Unterhaltung aller 
sonst schon bestehenden Gräben ist dagegen auch fernerhin von denjenigen zu 
bewirken, welchen sie bisher oblag, doch wird die regelmäßige Räumung der 
Hauplgräben unter Aufsicht und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen; die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
F. 4. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- 
bandes etwa kontrahirten Schulden, haben die Deichgenossen nach dem von 
der Regierung zu Königsberg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. 
Bis zur erfolgten Feststellung des letzteren werden die Beiträge nach dem 
bereits aufgestellten summarischen Deichkataster, vorbehaltlich der spatteren Aus- 
gleichung, ausgeschrieben und eingezogen. Die Subrepartition in den einzel- 
nen Ortschaften ist dabei von dem Ortsvorsteher zu bewirken und in streitigen 
Fäallen von der Regierung festzusetzen. 45
	        
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