Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 607 — 
g. 5. 
Wer es unternimmt, fremdes Salz in die Hohenzollernschen Lande ein- 
zufuͤhren, oder ohne Erlaubniß durch dieselben zu fuͤhren, hat, außer der Kon- 
fiskation des Salzes, eine Strafe verwirkt, welche fuͤr jedes Pfund Salz 
Einen Gulden, wenn jedoch hiernach die Strafe uͤberhaupt hinter funfzehn 
Gulden zurückbleibt, in jedem Falle mindestens diese Summe beträgt. 
Wird bewiesen, daß das ohne Erlaubniß transportirte fremde Salz le- 
diglich zur Durchfuhr bestimmt gewesen sei, so tritt nur eine Ordnungsstrafe 
von fünf bis funfzig Gulden ein. 
Wer ohne die nach F. 1. erforderliche Erlaubniß mit Salz handelt, hat 
eine gleiche Ordnungsstrafe verwirkt. 
Im Unvermögensfalle trikt verhältnißmäßige Gefangnißstrafe an die Stelle 
der vorstehend angeordneten Geldbußen. 
g. 6. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab dieses Gesetz in Kraft kommt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. WVon diesem Zeitpunkte ab sind alle zur Zeit 
in den Hohenzollernschen Landen hinsichtlich des Salzankaufs und der Versor- 
gung mit Salz bestehenden Vorschriften mit der aus dem F. 7. sich ergeben- 
den Maaßgabe aufgehoben. 
g. 7. 
Der Finanzminister, welcher mit Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Gesetzes 
und mit Anordnung der erforderlichen Einrichtungen und Kontrolmaaßregeln 
beauftragt wird, ist auch ermaͤchtigt, hinsichtlich des Verkaufs von Salz zur 
Viehfuͤtterung und zu gewerblichen Zwecken unter Anwendung der dieserhalb 
in den Preußischen Hauptlanden bestehenden Grundsaͤtze nach Beduͤrfniß das 
Erforderliche anzuordnen, ingleichen in einzelnen ausgeschlossenen Landestheilen 
die bisherigen Salzverkaufs-Einrichtungen ausnahmsweise CG. 6.) bestehen 
zu lassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1858. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Fürst zu Hohenzallern-Sigmaxingen. Flottwell. v. Auerswald. 
v. d. Heydt. imons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow. 
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. 
  
  
(Xr. 4996—4987.) (Nr. 4987.)
	        
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