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g. 5.
Wer es unternimmt, fremdes Salz in die Hohenzollernschen Lande ein-
zufuͤhren, oder ohne Erlaubniß durch dieselben zu fuͤhren, hat, außer der Kon-
fiskation des Salzes, eine Strafe verwirkt, welche fuͤr jedes Pfund Salz
Einen Gulden, wenn jedoch hiernach die Strafe uͤberhaupt hinter funfzehn
Gulden zurückbleibt, in jedem Falle mindestens diese Summe beträgt.
Wird bewiesen, daß das ohne Erlaubniß transportirte fremde Salz le-
diglich zur Durchfuhr bestimmt gewesen sei, so tritt nur eine Ordnungsstrafe
von fünf bis funfzig Gulden ein.
Wer ohne die nach F. 1. erforderliche Erlaubniß mit Salz handelt, hat
eine gleiche Ordnungsstrafe verwirkt.
Im Unvermögensfalle trikt verhältnißmäßige Gefangnißstrafe an die Stelle
der vorstehend angeordneten Geldbußen.
g. 6.
Der Zeitpunkt, von welchem ab dieses Gesetz in Kraft kommt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt. WVon diesem Zeitpunkte ab sind alle zur Zeit
in den Hohenzollernschen Landen hinsichtlich des Salzankaufs und der Versor-
gung mit Salz bestehenden Vorschriften mit der aus dem F. 7. sich ergeben-
den Maaßgabe aufgehoben.
g. 7.
Der Finanzminister, welcher mit Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Gesetzes
und mit Anordnung der erforderlichen Einrichtungen und Kontrolmaaßregeln
beauftragt wird, ist auch ermaͤchtigt, hinsichtlich des Verkaufs von Salz zur
Viehfuͤtterung und zu gewerblichen Zwecken unter Anwendung der dieserhalb
in den Preußischen Hauptlanden bestehenden Grundsaͤtze nach Beduͤrfniß das
Erforderliche anzuordnen, ingleichen in einzelnen ausgeschlossenen Landestheilen
die bisherigen Salzverkaufs-Einrichtungen ausnahmsweise CG. 6.) bestehen
zu lassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1858.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzallern-Sigmaxingen. Flottwell. v. Auerswald.
v. d. Heydt. imons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
(Xr. 4996—4987.) (Nr. 4987.)